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Wie unterscheiden sich Eigenkapital-Genussrechte von Wandeldarlehen, Kapitalerhöhung und SPV?

Beteiligungsform, Stimmrecht, Notar und Aufwand im direkten Vergleich.

Eigenkapital-Genussrechte (EK-Genussrechte) beteiligen Investoren sofort wirtschaftlich wie Gesellschafter, ohne Notar, ohne Handelsregistereintrag und ohne zusätzliche Gesellschaft. Ein Wandeldarlehen ist bis zur Wandlung ein Kredit. Eine Kapitalerhöhung macht Investoren zu Gesellschaftern. Ein SPV bündelt Investoren in einer eigenen Gesellschaft, die dann Gesellschafter des Startups wird.

Kriterium EK-Genussrechte (beel) Wandel­darlehen Kapital­erhöhung SPV / Pooling
Beteiligungs­form Vertragliches Genussrecht Darlehen, später Wandlung in Anteile Neue GmbH-Anteile Anteile an einer Zwischen­gesellschaft, die Anteile am Startup hält
Stimmrecht der Investoren Nein Nein, erst nach Wandlung Ja Gebündelt über das SPV
Beteiligung an Gewinn und Exit Ja, ab Ausgabe Erst nach Wandlung Ja Ja, über das SPV
Notar Nein Bei Wandlung Ja Ja, beim Einstieg des SPV
Handels­register des Startups Kein Eintrag Eintrag bei Wandlung Eintrag Ein Eintrag (das SPV)
Bilanz beim Startup Handelsbilanziell Eigenkapital Fremdkapital bis zur Wandlung Eigenkapital Eigenkapital
Laufender Aufwand Gering, digital über beel Mittel, Wandlung vorbereiten Mittel: Informations­rechte, Gesellschafter­versammlungen und Mitbestimmungs­rechte der neuen Gesellschafter Hoch: eigene Buch­haltung, Jahres­abschluss und Steuer­erklärung des SPV
Weitere Investoren aufnehmen Jederzeit einzeln Pro Vertrag Pro Runde mit Notartermin Über das SPV

Wann passt was?

EK-Genussrechte passen, wenn du mehrere Business Angels einzeln und laufend aufnehmen willst, ohne dass sie Stimmrechte erhalten oder ins Handelsregister kommen. Bestehende GmbH-Anteile oder Wandeldarlehen kannst du über den Cap Table Cleanup im Professional-Paket in EK-Genussrechte umwandeln.

Mehr zur Beteiligungsform: Was sind Eigenkapital-Genussrechte?