Wie werden virtuelle Anteile aus Sicht des Mitarbeiters versteuert?
Steuerpflicht entsteht erst beim Erstellen der virtuellen Anteile.
Aus Sicht eines Mitarbeiters löst die Mitarbeiterbeteiligung von beel nicht bereits bei der Zusage oder während des Vestings ein steuerliches Ereignis aus.
Ein steuerliches Ereignis entsteht erst, wenn der Mitarbeiter seine virtuellen Anteile tatsächlich erstellt oder eine Auszahlung erhält. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu versteuern ist (inkl. Sozialabgaben).
Spätere Auszahlungen (Gewinnbeteiligungen, Exit) werden anschließend als Kapitalerträge behandelt – nicht mehr als Arbeitslohn.
Die konkrete Ausgestaltung sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Weitere Informationen zur steuerlichen Optimierung findest du hier.